AGB


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Landtechnik Villach GmbH als Auftragnehmer
Badstubenweg 63, 9500 Villach, Austria
Tel.: +43(0)4242/58861
Fax.: +43(0)4242/58861-14
E-Mail: office@landtechnik.co.at
Geschäftsführer: Adolf Oberzaucher

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Landtechnik Villach GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Fernabsatz der
Landtechnik Villach GmbH als Auftragnehmer
Badstubenweg 63, 9500 Villach, Austria
Tel.: +43(0)4242/58861
Fax.: +43(0)4242/58861-14
E-Mail: office@landtechnik.co.at
Geschäftsführer: Adolf Oberzaucher
wie folgt:

1. Geltungsbereich und Formerfordernisse

1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen im Sinne "Allgemeiner Geschäftsbedingungen" an. Diese Bedingungen gelten für den gegenständlichen Vertrag und alle zukünftigen Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen gegenüber dem Auftraggeber (Kunde) durchführt.

1.2 Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte, auch zukünftige Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber nimmt diesen Gültigkeitsausschluss zustimmend zur Kenntnis.

1.3 Alle Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform, von diesem Formerfordernis kann mündlich nicht abgegangen werden. Zusagen unserer Mitarbeiter oder von beauftragten Dritter sind mangels ihrer Befugnis zu unseren Lasten verbindliche Erklärungen abzugeben, nur wirksam, wenn sie von unserer Geschäftsführung schriftlich samt firmenmäßiger Zeichnung bestätigt werden. Von diesem Erfordernis kann insbesondere durch schlüssige Handlungen nicht abgegangen: Sollten wir Zusagen auch ohne Vorliegen der hier vereinbarten Formerfordernisse erfüllen, so leitet der Auftraggeber daraus, insbesondere nicht für die Zukunft, keine Erklärungsvollmacht (Scheinvollmacht) unserer Mitarbeiter und der von uns beauftragten Dritter ab, und hat daher hinsichtlich allfälliger zukünftiger Zusagen weiterhin die Formerfordernisse für verbindliche Erklärungen zu unseren Lasten zu berücksichtigen. Die vorliegenden Beschränkungen der Vertretungsmacht werden hiermit dem Verbraucher gegenüber ausdrücklich bewusst gemacht und darauf aufmerksam gemacht.

2. Kostenvoranschläge und Angebote

2.1 Kostenvoranschläge und Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, auf welchen Umstand der Verbraucher hiermit ausdrücklich hingewiesen ist. Angaben in Kostenvoranschlägen sind als „vorläufige Auftragssummen“ zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten oder die zur Preis- und Leistungserstellung herangezogenen Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc.verändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Gegenüber Verbrauchern ist dies innerhalb der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss nicht möglich. Eine Preiserhöhung um bis zu 10% des Kostenvoranschlages oder Angebotes gilt in jedem Fall einvernehmlich als geringfügige Überschreitung, und bedarf daher keiner gesonderten Anzeige. Darüber hinausgehende Überschreitungen werden angezeigt, erfolgt keine Rückäußerung innerhalb von 8 Tagen, gelten sie als genehmigt, auf welchen Umstand und dem damit verbundenen Fristenlauf der Verbraucher hiermit besonders aufmerksam gemacht wird.

2.2 Alle unsere "Kostenvoranschläge" und "Angebote" sind in ihrem gesamten Inhalt als freibleibend zu verstehen. Unsere "Kostenvoranschläge" und "Angebote" gelten als Einladung an uns, ein Angebot zur Annahme eines Auftrages mit diesem Inhalt an uns zu richten. Wir behalten uns daher vor, auch noch nach Zugang der "Annahme“ eines von uns erstellten Kostenvoranschlags oder gelegten „Angebotes“, die Leistung nicht auszuführen, und zwar entweder durch gesonderte ausdrückliche Erklärung der Ablehnung, welche Erklärung keine Angabe von Gründen enthalten braucht, oder durch das Unterlassen einer schriftlichen Annahmeerklärung durch unsere Geschäftsführung. Die Annahme des Auftrages kann jedoch auch schlüssig erfolgen, indem mit der Erfüllung des Auftrages durch uns begonnen wird, über welchen Umstand der Auftraggeber sich bei unserer Geschäftsführung zu erkundigen hat und darf. Für Verbraucher gilt, dass wenn nicht binnen 14 Tagen eine Erklärung unsererseits erfolgt, dass Angebot der Auftraggebers anzunehmen oder mit der Erfüllung mit Kenntnis des Auftraggebers beginnen, der Verbraucher an sein Angebot zur Annahme eines Auftrages durch uns nicht mehr gebunden ist. Handelt es sich beim Angebot des Auftragnehmers um ein sog. Haustürgeschäft im Sinne § 3 KSchG so kann der Auftragnehmer als Verbraucher innerhalb einer Woche ab Erhalt dieser Belehrung von seinem Angebot zurücktreten und wird über dieses Recht hiermit Belehrung erteilt.

2.3 Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages werden dem Auftraggeber verrechnet, wenn dieser über eine erste, ohne Vorarbeiten verbundene Anbotslegung hinausgeht. Auf diesen Umstand wird hiermit der Konsument im Sinne des KSchG ausdrücklich hingewiesen.

2.4. Können wir ein per Fernabsatz an uns gerichtetes Kaufangebot (Bestellung) gegenüber einem Verbraucher nicht ausführen, etwa weil die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist, so werden wir dies dem Verbraucher unverzüglich mitteilen. Gleiches gilt, wenn wir das Anbot des Verbrauchers nicht annehmen möchten. Bei der Abgabe seines Kaufangebotes hat hierzu der Verbraucher uns gegenüber seine Eigenschaft als Verbraucher bekannt zu geben, damit wir dieser Verpflichtung ihm gegenüber nachkommen können. Andernfalls entfällt diese Verpflichtung unsererseits.

3. Erfüllungsort, (Teil)Lieferung, Versendung und Aufbewahrung

3.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dies ist auch der Übergabeort. Teillieferungen sind nach unserem alleinigen Ermessen möglich und kann der Auftraggeber nicht zurückweisen.

3.2 Lieferungen an andere Orte als an den Erfüllungsort (3.1.) erfolgen auf Rechnung, Namen und Gefahr des Auftraggebers. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Auftragnehmer den Transport besorgt und/oder die Transportkosten in der Rechnung nicht gesondert verrechnet oder ausgewiesen werden. Die Kosten für die Lieferung sind abhängig vom Umfang, von der Art und der Reichweite der Lieferung und werden auf Anfrage (Telefon, e-mail oder Fax) jederzeit individuell eingeschätzt. Soweit möglich, sind zur ersten Orientierung fallweise annähernd übliche Transportkosten im Rahmen der Vorstellung der Ware beispielhaft angeführt. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung auszuwählen, sofern hier der Auftraggeber keine Vorgaben macht und haftet der Auftragnehmer im Rahmen des eigenen Transports nur für grobe Fahrlässigkeit bzw. bei Transport durch Dritte nur für die grob fahrlässige unsachgemäße Auswahl des Transportunternehmens. Beanstandungen aus dem Transport hat der Auftraggeber, sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen selbst und bei uns schriftlich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab Erhalt, bei sonstigem Verfall sämtlicher Ansprüche anzubringen.

3.3 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten (ortsübliche Standgebühren) gehen nach Verstreichen der Abholfrist (3.1) zu Lasten des Auftraggebers und steht uns ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Begleichung dieser Kosten am Vertragsgegenstand zu. Mit Ablauf der Abholfrist geht die Kostenlast und die Gefahr des Unterganges des Vertragsgegenstandes bzw. seine Beschädigung auf den Auftraggeber über, wir haften nur mehr für krass fahrlässig verschuldeten Schaden oder Untergang. In diesem Umfang haften wir auch für uns übergebene oder von uns sichergestellte Sachen (9.3). Gegenüber Verbrauchern haften wir für uns übergebene bzw. von uns sichergestellte Sachen auch in den anderen Fällen grober Fahrlässigkeit, ausdrücklich aber nicht für leichte Fahrlässigkeit, worauf der Verbraucher hiermit gesondert hingewiesen ist.

4 Liefertermin, Lieferfristen und Höhere Gewalt

4.1 Sämtliche vereinbarten oder angekündigte Liefertermine bzw. -fristen gelten, wenn kein Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart ist, als bloß annähernd geschätzt. Über die Abholbereitschaft wird der Auftraggeber verständigt, diese kann auch fernmündlich erfolgen. Fixgeschäfte sind ausdrücklich also solche zu bezeichnen. Die bloße Bekanntgabe von „Liefertermine“ stellt eine Einschätzung noch keine Vereinbarung eines Fixgeschäftes dar. Es gilt zwischen uns und einem Verbraucher im Falle eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz, im Sinne des § 5i KSchG nicht als vereinbart, dass die Bestellung spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung nachfolgenden Tag auszuführen ist. Es gilt stattdessen als vereinbart, dass die Ausführung auch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig ist, worauf der Verbraucher hiermit gesondert hingewiesen ist. Bei der Abgabe der Bestellung hat hierzu der Verbraucher uns gegenüber seine Eigenschaft als Verbraucher anzuzeigen.

4.2 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 30-tägigen Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Höhere Gewalt, Betriebs- und Verkehrsstörungen oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Tätigkeitssphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von jeder Einhaltung von (nach 4.1) vereinbarten Lieferzeiten oder von vereinbarten Fixterminen. Nach Wegfall des Hindernisses beginnt die Lieferfrist neu zu laufen, sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb dieser (neuen) Frist von der Verpflichtung der Lieferung mittels gesonderter Erklärung zurücktritt. Ein Teilrücktritt des Auftragnehmers ist zulässig, sofern Teillieferungen nach der Verkehrsaufassung wirtschaftlich vertretbar sind. Der Auftragnehmer ist zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen (Zahlungen ohne verwertbare Gegenleistung) verpflichtet. Wenn das Hindernis insgesamt länger als 90 Tage in der Tätigkeitssphäre des Auftragnehmers andauert, ist der Auftraggeber und der Auftragnehmer berechtigt, zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen aus der Verspätung wegen unvorhergesehener Hindernisse oder wegen des (Teil)Rücktrittes keine Ansprüche, welcher Art auch immer, zu

5. Preise

5.1 Die genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet.

5.2 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend (2.1). Damit kann auch eine Preissenkung verbunden sein.

6. Zahlungen und Zahlungsverzug

6.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend mit Lieferung. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Teillieferungen (3.1) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach jeder Lieferung oder Leistung Rechnung zu legen.

6.2 Zahlungen sind umgehend nach Rechnungslegung, jedenfalls innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungslegung bei uns einlangend, ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog. Soweit Skonto gewährt wird, gilt diese Gewährung nicht im Falle der Aufrechnung, selbst wenn die Aufrechnung an sich zulässig wäre (vgl. Punkt. 13.).

6.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, bei Nichteinhalten der vereinbarten Vorgangsweisen für die Erhebung der Mängelrüge (siehe insb. 11.1) oder für die Erhebung von Schadenersatz (siehe 11.8) Zahlungen zurückzuhalten.

6.4 Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, sodann Zinsen und vorprozessuale Eintreibungskosten (7.1), letztlich das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen in der Höhe von 10% über den im Fälligkeitszeitpunk (6.2) gültigen Basiszinssatz der OeNB verrechnet.

6.5 Bei Ratenzahlungsvereinbarungen berechtigt bereits das Nichteinhalten eines einzigen Ratenzahlungszieles den Auftragnehmer, ohne gesonderte Mahnungsverpflichtung Terminverlust in Kraft treten zu lassen, sodass der gesamte (noch) aushaftende Betrag samt Zinsen und Eintreibungskosten, und übergebene Akzepte entsprechend auf einmal fällig sind. Gegenüber Verbraucher gilt dies nur dann, wenn dieser mit einer Zahlung mindestens 6 Wochen in Verzug ist und unter Androhung des Terminsverlustes unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen gemahnt wurde.

6.7 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden, weiters zur Sicherstellung des Vertragsgegenstandes (9.3) und/oder zum Rücktritt aus dem Vertrag (12.) berechtigt.

7. Mahn- und Inkassospesen

7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Eintreibungskosten, wie etwa Anwaltshonorare und/oder Kosten von Inkassobüros, zu ersetzen.

7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen zusätzlich, neben den im Punkt 7.1. genannten Hilfen auch selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Kosten (7.1) zu bezahlen.

8. Vertragsgegenstand (Ware), seine Miete und Besonderheiten bei gebrauchten Waren und bei Vermittlungsaufträgen

8.1 Sachlich gerechtfertigte, angemessene oder zumutbare Änderungen des Leistungsgegenstandes bzw. der Lieferverpflichtung gelten vom Auftraggeber als genehmigt, sofern diese Abweichungen nicht erhebliche steuerliche oder versicherungstarifliche Nachtteile zur Folge haben. Die unsere Waren beschreibenden Leistungseigenschaften und -abbildungen sind als annähernde Richtwerte und als unverbindlich zu verstehen, es sei denn bestimmte Eigenschaften sind ausdrücklich und wörtlich als „verbindlich“ zugesichert bezeichnet. Gegenüber Verbrauchern gilt zudem, dass bestimmte Eigenschaften, die nicht ausdrücklich und wörtlich als „verbindlich“ zugesichert bezeichnet sind, keine Umstände darstellen die als wahrscheinlich dargestellt sind oder im Zuge der Vertragserfüllung wahrscheinlich eintreten. Handelt es sich um als wahrscheinlich zugesagte Umstände im Sinne § 3a KSchG so kann der Auftragnehmer als Verbraucher innerhalb einer Woche ab Erhalt dieser Belehrung und erster Erkennbarkeit des Nichteintritts dies Umstandes vom Vertrag zurücktreten und wird über dieses Recht hiermit Belehrung erteilt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag angepasst wird oder beiderseits bereits erfüllt ist.

8.2 Wird der Vertragsgegenstand (Ware) gemietet, so ist der Mitgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit an unseren Geschäftssitz auf Kosten des Auftraggebers (Mieters) zurückzustellen. Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer (als Vermieter) berechtigt ist, den Vertragsgegenstand, ungeachtet der vereinbarten Dauer des Mietvertrages, jederzeit zurückzufordern, wenn der Vertragsgegenstand von einem Dritten angekauft wird. In diesem Fall hat der Auftraggeber (als Mieter) den Vertragsgegenstand, binnen 3 Tagen auf seine Kosten an den Geschäftsitz des Auftragnehmers oder auf entsprechende Mitteilung hin direkt an den Dritten zu überstellen, wobei der Auftraggeber in letzterem Fall nicht mit mehr Kosten belastet wird, als die (fiktiv) anfallenden Kosten des gewerblichen Transportes des Vertragsgegenstandes an uns ergeben würde. Im Übrigen berechtigt bereits ein einmaliger Zahlungsverzug der Miete zum jederzeitigen Rücktritt (12.1), ohne dass es einer Fristsetzung oder Mahnung bedarf. Der Bruttorechnungsbetrag im Sinne des Punktes 12.2, 1. Satz errechnet sich aus der Summe aller Mietgelder gemäß der vertraglich vereinbarten Dauer der Vermietung, bei unbefristeten Verträgen errechnet sich der Betrag auf Basis 36 Monate.

8.3 Gebrauchte Waren (11.5.2) sind stets vor Übernahme oder Versand an den Auftraggeber durch Besichtigung abzunehmen, eine jederzeitige Überprüfung durch Sachverständige ist möglich und steht frei. Beides wird insbeondere dem Verbraucher, nämlich sowohl die Besichtigung als auch die fachkundige Überprüfung ausdrücklich empfohlen (vgl. 11.5 hinsichtlich des Verlustes der Gewährleistung). Bei der Beziehung eines Gutachters stehen wir auf Anfrage (Telefon, e-mail oder Fax) zur Verfügung.

8.4. Bei einem Auftrag an uns, ein Rechtsgeschäfts zwischen zwei Auftragnehmer (zwei Kunden) zu besorgen, insbesondere der Fall, dass wir einen vermittlungsweisen Verkauf zwischen einem Auftragnehmer als Verkäufer und einem Auftragnehmer als Käufer besorgen, gelten primär die für diese Rechtsgeschäfte gültigen besonderen Geschäftsbedingungen, welche jederzeit eingefordert und/oder in welche unter www.landtechnik.co.at eingesehen werden kann. Diese vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich, soweit die besonderen Geschäftsbedingungen keine oder keine widersprechenden Regelungen enthalten.

9. vorbehaltendes Eigentum

9.1 Der Vertragsgegenstand, seine Teile und sein Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (6.4) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht es frei, den ertragsgegenstand dementsprechend und sichtbar als sein Eigentum zu kennzeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser vorbehaltenes Eigentum, soweit es in seine Vermögenssphäre, in seinen Betreib oder auf eine Liegenschaft in seiner Verfügungsgewalt eingebracht oder aufgestellt wird, entsprechend zu kennzeichnen und das orbehaltende Eigentum in den Geschäftsbüchern als solches zu vermerken. Das vorbehaltende Eigentum muss für Dritte offenkundig gemacht sein.

9.2 Der Auftraggeber hat für diese Zeit (offener Forderungen gem. 6.4) für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen und den Vertragsgegenstand auf seine Kosten gegen die in der Vollkaskoversicherung bezeichneten Risken, gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu unserem Gunsten vinkuliert, nachweislich zu versichern. Die Verarbeitung, Vereinigung oder Vermischung des Vertragsgegenstandes, weiters seine Veräußerung, Vermietung oder Verleihung (und ähnliches) an Dritte, ebenso seine Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen oder letztlich seine schriftlich nicht genehmigte Verbringung ins Ausland vor restloser Bezahlung sämtlicher Forderungen, also auch jener die mit dem Vertragsgegenstand nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen, ist unzulässig. Zwangsweise Pfändungen sind unverzüglich uns anzuzeigen.

9.3 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag samt dieser AGB, insbesondere der Einhaltung der Zahlungsverpflichtung (6.) oder den (Sorgfalts)Verpflichtungen gemäß 9.2 nicht oder nicht vollständig nach, gleichgültig ob ihn daran ein Verschulden trifft oder nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, jederzeit sein Eigentum, ungeachtet allfällig erfolgter Teilzahlungen in welcher Höhe auch immer, (insb. zum Zwecke der Sicherstellung) auf Kosten des Auftraggebers einzuziehen und zurückzuholen, zu dessen Herausgabe der Auftraggeber verpflichtet ist, oder vom Auftraggeber zurückstellen zu lassen. Der Forderungsanspruch (6.4) bleibt ungeachtet dessen in voller Höhe aufrecht und der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten (12). Im Falle einer Sicherstellung und wenn der Auftraggeber tatsachenrichtig erklärt, den Vertrag nicht vollständig mehr zu erfüllen vermögen, treten wir vom Vertrag, dies unter den Rechtsfolgen des 12.2, ipse iure zurück. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung der umgehenden Herausgabe nicht nach, so haftet dafür der Auftraggeber für den damit verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden in der Vermögenssphäre der Auftragnehmers. Diese Vereinbarung bzw. Haftung unterliegt keinem Ermäßigungsrecht, soweit der Vertragpartner Unternehmer ist. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine Rechtsperson mit beschränkter Haftung (z.B. GmbH) und kommt diese ihrer Verpflichtung der umgehenden Herausgabe nicht nach, so haftet auch der Geschäftsführer dieser Rechtsperson und die den Vertrag abgeschlossene natürliche Person zusätzlich persönlich, solidarisch und zur Gänze für den dadurch eingetretenen Schaden, und hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos.

9.4 Hat der Auftraggeber den Vertraggegenstand, entgegen der Vereinbarung nach Punkt 9.1. das vorbehaltende Eigentum dazu nicht entsprechend Offenkundig gemacht, entgegen der Vereinbarung nach Punkt 9.2 vor Erlöschen des vorbehaltenen Eigentums verarbeitet, vereinigt oder vermischt, oder entgegen der Vereinbarung nicht entsprechend versichert gehalten, bzw. entgegen der Vereinbarung in Stand gehalten, so haftet dafür der Auftraggeber. Diese Vereinbarung bzw. Haftung unterliegt keinem Ermäßigungsrecht. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine Rechtsperson mit beschränkter Haftung (z.B. GmbH), so haftet vereinbarungsgemäß auch der Geschäftsführer und die den Vertrag abgeschlossene natürliche Person zusätzlich, solidarisch und zur Gänze für den dadurch eingetretenen Schaden, und hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos. Hat der Auftraggeber den Vertraggegenstand, entgegen der Vereinbarung nach Punkt 9.2. vereinbaren die Vertragsparteien zudem, dass der Auftragnehmer ungeachtet seiner Anteile an der entstandenen Sache entschädigungslos, insbesondere als Sanktion des Vertragsbruches im Sinne einer Vertragsstrafe und ungeachtet weitergehender Ansprüche, Alleineigentümer dieser Sache wird und hält der Auftraggeber diesen Gegenstand bis zur verpflichteten Über- und Rückgabe als unser Treuhänder inne.

10. Forderungsabtretung und Abtretungsverbot

10.1 Bei Weitergabe des Vertragsgegenstandes an Dritte während aufrechtem vorbehaltenen Eigentum (9), also entgegen der Vereinbarung nach 9.2, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, die aus der (vereinbarungswidrigen) Weitergabe entstehen, etwa aus der Veräußerung, Vermietung, Überlassung und ähnlicher wirtschaftlicher Verwertungen, bis in die Höhe sämtlicher zu diesem Zeitpunkt unsererseits durch Rechnungslegung (6.1) dem Auftraggeber gegenüber fällig gestellten Forderungen zahlungshalber an uns ab. Der Auftraggeber hat uns in diesem Falle umgehend und aufforderungslos seine Abnehmer (Dritte) zu nennen und diese im frühest möglichen Zeitpunkt von der Abtretung zu verständigen. Die Abtretung ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Rechnungen, Fakturen etc. den Abnehmern (Dritten) gegenüber ersichtlich und bekannt zu machen. Der Auftraggeber hat allenfalls (dennoch) an ihn bezahlte Erlöse sogleich abzusondern und an uns zu überweisen.

10.2 Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den zulässigen Grenzen (vgl. § 15 Versicherungsgesetz) bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

10.3 Forderungen des Auftraggebers gegen uns dürfen, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, an Dritte nur abgetreten werden, wenn sämtliche Forderungen unsererseits schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind und der Auftraggeber bei uns gänzlich schuldenfrei ist und die Dritten als neue Forderungsinhaber uns gegenüber Verbindlichkeiten in derselben Höhe haben oder in ständiger Geschäftsbeziehung mit uns stehen, und soweit sich diese mit einer schuldbefreienden (auch erst zukünftigen) Aufrechnung schriftlich uns gegenüber einverstanden zu erklären. Der Auftraggeber anerkennt damit unser erklärtes Interesse ein für uns erkennbares und kalkulierbares Risiko der Forderungsbetreibungen gegen uns durch (uns nicht unbekannte) Dritte.

11.Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz und ihr Ausschluss

11.1 Mängel sind umgehend, spätestens aber innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Übernahme, bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche daraus, schriftlich und exakt bezeichnet zu rügen und bekannt zu geben. Eine stillschweigende Verlängerung der Rüge- und Gewährleistungsfristen für sog. "geheime oder versteckte Mängel" gibt es nicht, es sei denn es wurden bestimmte Eigenschaften ausdrücklich verbindlich zugesichert (8.1 und 11.4). Die mangelhafte Ware ist, ebenso bei sonstigem Verlust in jenem Zustand, in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, ohne jeden Verzug an uns oder an die von uns genannte Anschrift zur Feststellung des Mangelumfanges (dem Grunde und der Höhe nach) zurückzustellen. Die Kosten dafür werden ersetzt, wenn die Rüge berechtigt ist. Sonstige Aufwendungen und Schäden, die im Rahmen der Gewährleistungsrüge dem Auftraggeber entstehen, werden nicht ersetzt.

11.2 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber, soweit Gewährleistungsrechte zu Recht bestehen (11.5), vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer - verglichen mit anderen Abhilfen - mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den für den Auftragnehmer damit verbundenen Aufwendungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der Verbesserung oder dem Austausch in angemessener Frist von 14 Tagen ab erster Begutachtung bzw. erster Begutachtungsmöglichkeit des Mangels (11.1) zu beginnen und zügig durchzuführen, wobei der Auftraggeber bei technischen Mängeln den Auftragnehmer zumindest drei Verbesserungsversuche einräumt. Sind mit der Verbesserung oder dem Austausch Vorteile verbunden, die über die Behebung des reinen Mangels hinausreichen oder, wenn auch nicht zwingend, aber Sinnvollerweise damit einhergehen, so sind der Aufwand für diese Besserstellungen dem Auftragnehmer zu ersetzen („Vorteilsausgleich“), ebenso Kosten für Leistungen unsererseits, die für die Herstellung einer mangelfreien Ware von vorhinein notwendig gewesen wären, aber zunächst nicht berücksichtigt wurden („sowieso - Kosten“). Die Gewährleistung wird am Sitz des Auftragnehmers erfüllt, wenn der Auftraggeber dies wünscht oder erforderlich erachtet. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, wenn der Aufenthaltsort des Verbrauchers für den Auftragnehmer als überraschend anzusehen ist und für den Verbraucher untunlich ist.

11.3 Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden (11.2 erster Satz), so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, nur wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn wir die Verbesserung oder den Austausch verweigern oder mit dieser nicht in angemessener Frist (11.2.) beginnen, oder wenn diese Abhilfen (Verbesserung oder Austausch) für den Auftraggeber mit offensichtlich erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.

11.4 Es wird vereinbart, das der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB in jedem Fall, insb. bei "geheimen oder versteckten Mängeln" gem. 11.1, binnen sechs Monaten, bei sonstigem Verfall gerichtlich geltend machen muss, andernfalls als vereinbart gilt, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht gegeben war und aus dem Gebrauch der Sache resultierten.

11.5 Gewährleistungsansprüche sind in den nachstehenden Fällen ausgeschlossen:

11.5.1 Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen bei nicht autorisierten Änderungen und Reparaturen, in welchen Bereich und in welchen Umfang auch immer, oder bei durchgeführten Ersatzvornahmen, von wem auch immer (auch von Autorisierten) vor Wahrung unseres vereinbarten Rechtes auf persönliche Feststellung des behaupteten Mangels gemäß 11.1 .

11.5.2 Bei bereits gebrauchten Waren (das sind Waren die bereits, wenn auch kurzfristig, im ihnen zugedachten Alltagsgebrauch standen oder die unabhängig davon älter als 6 Monate sind), ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei den, es wurden bestimmte Eigenschaften schriftlich und wörtlich als „verbindlich“ zugesagt (8.1). Unterbleibt bei gebrauchten Waren die Besichtigung oder die empfohlene Begutachtung (8.3), so gelten sie mit Abholung oder Verladung zum Transport als genehmigt und auf wird auf Gewährleistung, wegen der eigenverantwortlichen Unterlassung der Prüfung, jedenfalls vollständig verzichtet. Der Abschluss des Rechtsgeschäftes ohne Vornahme der empfohlenen Prüfung der gebrauchten Waren gilt als Kauf im Bausch und Bogen. Neue Waren, einschließlich Neufahrzeugen und Nutzgeräte, das sind nicht im Alltagsgebrauch gestandene waren, Fahrzeuge und Geräte mit einer ersten Zulassung jünger als 6 Monate, unterliegen hingegen auch einschließlich der nach der Verkehrsauffassung hierzu "gewöhnlich bedungenen Eigenschaften" der Gewährleistung nach den Punkt 11. bis 11.4.

11.5.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.). Werden Vertragsgegenstände genehmigt in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten, in allen anderen Fällen der Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter entfällt jede Gewähr ab erster Verbindung.

11.5.4 Keine Gewähr wird für einen bestimmten Zweck des Vertragsgegenstandes gegeben. Diese Entscheidung obliegt allein dem Auftraggeber. Stillschweigend bedungene Eigenschaften gibt es nicht, Gewährleistung dafür scheidet jedenfalls aus.

11.5.5 Auf einen Rückgriff in der Vertragskette gemäß § 933 ABGB auf uns wird verzichtet, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist.

11.6 Die Bestimmungen gemäß Punkt 11.1 bis 11.5 gelten mit Ausnahme der Bestimmung nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG. Die Gewährleistung gegenüber Verbraucher regelt sich hier nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Besonderheit, dass im Falle der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen, die Gewährleistungsfrist einvernehmlich auf ein Jahr verkürzt ist. KFZ gelten (in Abweichung von 11.5.2) als "gebraucht", wenn ein Jahr, berechnet ab dem Tag der ersten Zulassung vergangen ist. Die Gewährleistung bleibt auch im Falle von Garantiezusagen (11.7) unberührt.

11.7 Allenfalls abgegebene Garantiezusagen verstehen sich als unechte Garantiezusagen, somit als Konkretisierung von Gewährleistungsrechten und keine Haftung für die Zukunft, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

11.8 Aus dem Titel des Schadenersatzes haften wir in Bezug auf Sachschäden nur für Vorsatz und für besonders krasse Fälle grober Fahrlässigkeit, für Personenschäden haften wir zusätzlich auch in den übrigen Fällen grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Verbrauchern haften wir jedoch für Personenschäden in jedem Falle und haften für Sachschäden auch für die sonstigen Fälle der groben Fahrlässigkeit. Unternehmer haben uns gegenüber ein Verschulden zum Schadenersatz nachzuweisen. Für Folgeschäden, Aufwendungen aus Schäden und Mängel (11.1.), weiters für entgangenen Gewinn oder für nicht eingetretene Ersparnisse, weiters für Schäden Dritter, einschließlich daraus abgeleiteter Regressansprüche (etwa nach § 12 PHG), haften wir, soweit solche Schäden nach gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ersatzfähig wären, nicht. Schadenersatzansprüche sind spätestens innerhalb von 2 Monaten ab erster Möglichkeit der Kenntnisnahme, sei es auch nur die Kenntnisnahme eines möglichen Schadens, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem, den Schaden auslösenden Ereignis geltend zu machen, ansonsten die Ansprüche vollständig erloschen sind. Unser Recht gem. 11.1 auf persönliche (hier) Schadensfeststellung samt den damit verbundenen Rechtsfolgen bei Verweigerung dieses Rechtes (11.1 und 11.5.1) und unser Recht auf Verfall von (hier) Schadenersatzansprüche bei eigenmächtigen Eingriffen in den Vertragsgegenstand gem. 11.5.1 gilt sinngemäß wie bei Mängelbehebungsansprüchen auch für erhobene Schadenersatzansprüche.

12. Vertragsrücktritt

12.1 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag (samt jenen aus den AGB) nicht nach, gerät er insbesondere in Annahmeverzug (3.1), Zahlungsverzug (6.2) oder liegen andere wichtige Gründen vor, die die wirtschaftlichen Interessen des Auftragnehmers gefährden könnten, wie insbesondere eine Pflichtenverletzung nach 9.2 oder der Fall der Vermögenslosigkeit, des Konkurses des Auftraggebers (oder Konkursabweisung mangels Vermögens), ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

12.2 Für den Fall des Rücktrittes gemäß Punkt 12.1 (oder auch in den Fällen nach Punkt 8.2. bzw. 9.3), ist der Auftragnehmer, unabgängig davon ob dem Auftraggeber ein Verschulden trifft, berechtigt, einen pauschalen Ersatz (Vertragsstrafe) von 20 % des Bruttorechnungsbetrages des Auftrages (bei Miete vgl. 8.2) zu begehren, und zwar unabhängig davon (für die Berechnung der 20 %) ob im Zeitpunkt des Rücktrittes Teilzahlungen bereits geleistet wurden (diese gelangen bei Berechnung nicht in Abzug), und unabhängig davon ob ein Schaden beim Auftragnehmer nachweislich ist. Die Höhe der hiermit vereinbarten Vertragsstrafe gilt als Mindestersatz, die Geltendmachung eines über diesen Betrag liegenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht auf Mäßigung der Vertragsstrafe wird ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit noch nicht erfolgt (9.3) sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers umgehend zurückzuholen, zu dessen Herausgabe der Auftraggeber verpflichtet ist, oder vom Auftraggeber zurückstellen zu lassen. Für die Dauer des Besitzes des Vertragsgegenstandes, also von der Übernahme bis zur Rückstellung des Vertragsgegenstandes, ist eine ortsübliche Nutzungsentschädigung und je nach Nutzungsausmaß ein Wertminderungsersatz zusätzlich zur Vertragstrafe und darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche zu bezahlen. Allfällig erfolgte Teilzahlungen werden auf diese Ansprüche unverzinst aufgerechnet. Der Punkt 9.3.2. Absatz gilt sinngemäß.

12.3 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen und gegebenenfalls bis zur Erfüllung bzw. wieder erklärten Erfüllungsbereitschaft den Vertragsgegenstand sicherzustellen (9.3), oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. In letzterem Falle gilt Punkt 12.2 in gleicher Weise.

12.4 Der Auftraggeber ist - soweit er Verbraucher ist - berechtigt, von einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag oder von einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung innerhalb der nachstehend genannten Fristen zurückzutreten, wobei es genügt dabei, wenn Rücktrittserklärung innerhalb der genannten Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Ware. Falls die Bestellung dem Verbraucher nicht bestätigt wurde, verlängert sich die Frist zum Rücktritt auf maximal drei Monate. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Ware eigens für den Besteller angefertigt oder zusammengesetzt wurde. Die Kosten für die Rücksendung der Ware trägt der Verbraucher, und werden - soweit (Teil)Zahlungen bereits erfolgt sind - diese insoweit einbehalten. Ansonsten werden geleistete Zahlungen mit erstem Nachweis der Rücksendung und Kostenübernahme ohne jeden weiteren Abzug zurückerstattet.

13. Aufrechnungsverbot

11.1 Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich  anerkannt worden oder - soweit der Auftraggeber Verbraucher ist - aus dem Rechtsverhältnisses dieses Vertrages (rechtlicher Zusammenhang) resultiert. Für Verbraucher gilt, dass die Aufrechnung jedenfalls zulässig ist, wenn der Auftragnehmer Zahlungsunfähig ist. bzw. in Konkurs verfällt.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des nach dem Geschäftssitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, ist in Abweichung davon jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

14.2 Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen, soweit auf den Verbraucher nicht ohnehin besonders Bedacht genommen wurde, nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

15.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


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